Das Strahlenschutzgesetz unterscheidet drei Expositionssituationen: Um das Risiko für stochastische Schäden durch ionisierende Strahlung so gering wie möglich zu halten, wurden im Strahlenschutz drei allgemeine Grundsätze für den Umgang mit ionisierender Strahlung festgelegt. Das Strahlenschutzgesetz aus dem Jahr 2017 führt die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen in den § § 77 und 78 auf.
Durch diagnostische Referenzwerte wird ein Richtwert vorgegeben, der unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Patientin/des Patienten möglichst unterschritten beziehungsweise eingehalten werden sollte.Ist eine mit Strahlenexpositionen verbundene Tätigkeit gerechtfertigt, so ist dennoch als oberster Grundsatz der Optimierung jede unnötige Strahlenexposition und Kontamination zu vermeiden.
Bei der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abluft oder Abwasser hat der Strahlenschutzverantwortliche die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen so zu planen, daß folgende Grenzwerte durch diese Ableitungen jeweils nicht überschritten werden:Die Grenzwerte müssen an der ungünstigsten Einwirkungsstelle unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Belastungspfade, der Ernährungs- und Lebensgewohnheiten der Referenzperson und einer möglichen Vorbelastung durch andere Anlagen und Einrichtungen eingehalten werden.Diejenige Aktivität eines Radionuklides oder eines Nuklidgemisches, die nach Zufuhr in den Körper für ein Organ oder Gewebe oder den Ganzkörper eine Folgeäquivalentdosis bewirkt, welche dem Jahresgrenzwert der Teilkörperdosis für das betreffende Organ oder Gewebe oder dem Grenzwert für die effektive Dosis entspricht. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß radioaktive Stoffe nicht in den Boden gelangen, es sei denn, daß dies in einer Genehmigung zugelassen ist.Die Strahlung ist in einem Abstand von 30m einwandfrei nachweisbar. (4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser nicht fest, so darf das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser in Abwasserkanäle oder oberirdische Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende Aktivität im Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt das 10-2fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3 Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Effektive Dosis: 5 mSv pro Jahr für Personen im Alter von 16-18 Jahren. Dabei gelten für die allgemeine Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen unterschiedliche Grenzwerte. Der Strahlenschutz unterscheidet zwischen beruflich strahlenexponierten Personen und der übrigen Bevölkerung.
1 StrlSchV) dürfen im Kontrollbereich Aufgaben nur dann wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Aufnahme ihrer Tätigkeit untersucht wurden und regelmäßig in jährlichem Abstand vom ermächtigten Arzt, i.d.R.
2.3 Die aktuellen Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen in Deutschland. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 niedrigere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit oder aus Gründen der Reinhaltung der Umwelt geboten ist, oder höhere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben zulassen, wenn auf Grund der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen und mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten zu berücksichtigen sind. Als beruflich strahlenexponiert gelten alle Personen, die bei ihrer Berufsausübung mehr als 1 / 10 der in Tab.1 angegebenen Dosis erhalten können.
Deterministische Schäden sind zum Beispiel Hautrötung oder Haarausfall, bei höheren Dosen kommt es zum Organversagen. Diese Grundsätze gehen auf Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) zurück und sind Bestandteile des Strahlenschutzrechts:Jede neue Anwendung ionisierender Strahlung oder jede neue Verwendung radioaktiver Stoffe durch den Menschen bedarf der Rechtfertigung. Dabei gelten für die allgemeine Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen unterschiedliche Grenzwerte. In diesem Fall ist der entsprechende Grenzwert so weit wie möglich zu unterschreiten. Haut, Hände und Füsse:Äquivalentdosis von 500 mSv pro Jahr. Das gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.
Die Strahlung nimmt in Abhängigkeit zur Entfernung sehr stark ab, so sind in 5m Entfernung zur Behälteroberfläche lediglich 20%, in 50m 1% der ausgehenden Strahlung vorhanden.Ein Aufenthalt in 1-2 Metern Entfernung zur Behälteroberfläche (Begleitschutz) über 1 Stunde entspricht etwa der Strahlendosis von 8 Röntgenaufnahmen.Nach wissenschaftlich neuesten Erkenntnissen wird der o.g. Hier gelten die rechtfertigende Indikation durch die fachkundige Ärztin/den fachkundigen Arzt und das Optimierungsgebot.